München, 30.03.2017, von Rainer Straszewski

Feuerwehr und THW verabschieden gemeinsame „Alarmierungsbekanntmachung“

Katastrophenschutz ist Ländersache; so sieht es unser Grundgesetz vor. Daher sind in erster Linie die Feuerwehren in der Verantwortung, wenn es darum geht, auf Unglücksfälle und Katastrophen zu reagieren. Der Bund stellt darüber hinaus die vorhandenen Rettungskapazitäten des THW (Einsatzkräfte, Rettungsgeräte) zur Verfügung, um bei Bedarf die regionalen Einsatzeinheiten von Feuerwehr, Polizei und Hilfsorganisationen zu unterstützen.   Der Landesfeuerwehrverband Bayern und das THW Bayern haben nun ihre Zusammenarbeit genauer definiert und eine gemeinsame Alarmierungsrichtlinie verabschiedet.

Wie arbeiten Feuerwehr und THW zusammen? Wie können diese beiden Organisationen voneinander profitieren? Wie können die durch den Bund beim THW vorgehaltenen Rettungsmittel auch bei örtlichen Schadenslagen, bei denen in erster Linie die Feuerwehr tätig ist, gewinnbringend eingesetzt werden?

Dies sind Fragen, die immer wieder diskutiert werden. Und dies auf allen Ebenen: vom Landesverband bis hin zu den Ortsverbänden des THW, den Feuerwehren und Leitstellen.

Um für alle Beteiligten die erforderliche (Planungs-) Sicherheit zu schaffen, haben der Landesfeuerwehrverband (der Dachverband der bayerischen Feuerwehren) sowie das THW  Bayern in der gemeinsamen „Alar-mierungsbekanntmachung“ wesentliche Eckdaten der Zusammenarbeit festgelegt.

Jeder Unglücksfall ist anders. Somit kann nicht einheitlich definiert werden, wann die Einbindung des THW konkret Sinn ergibt und wann nicht. Im Einsatzfall ist anhand der spezifischen Situation zu entscheiden, ob das THW eingebunden werden soll. Und wenn ja, mit welchen Einheiten und wie vielen Helfern.

Die Alarmierungsvereinbarung definiert somit nicht, wann und wie das THW generell zu alarmieren ist. Sie legt vielmehr fest, wann der THW Fachberater hinzugezogen werden soll. Und dieser entscheidet dann gemeinsam mit dem verantwortlichen Einsatzleiter (der Feuerwehr), ob und in welchem Ausmaß das THW sinnvoll unterstützen kann.

Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt nach einheitlich definierten Alarmierungsstichworten. Bei folgenden Stichworten wird künftig der THW Fachberater verbindlich hinzugezogen:

  • Brand 5
  • Brand 6
  • Brand 7
  • Brand 8
  • Brand Schienentunnel
  • Brand Straßentunnel
  • THL Bombenfund
  • THL Gebäudeeinsturz
  • THL 5
  • THL VU Flugzeug 1
  • THL VU Flugzeug 2
  • THL VU Schiff Kollission
  • THL VU Schiff Leck
  • THL VU Zug

Darüber hinaus wurden weitere acht Alarmierungsstichworte definiert, bei denen die Leitstelle mit dem Einsatzleiter explizit klärt, ob der THW Fachberater hinzugezogen werden soll:

  • Brand Schiff
  • Brand Wald
  • THL Bombendrohung
  • THL 4
  • ABC Brand Bio/Chemie
  • ABC THL Atom
  • ABC THL Bio/Chemie
  • ABC Explosion

„Die Alarmierungsbekanntmachung ist ein großer Fortschritt, da mit der verbindlichen Alarmierung der Fachberater für die Einsatzleitung ein Zugriff auf alle vorhandenen Schutzpotentiale in ganz Bayern möglich wird“, so Dr. Fritz-Helge Voß, THW Landesbeauftragter für Bayern.


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